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Fensteraustausch: brauche ich eine Baubewilligung?

Sie planen den Austausch Ihrer Fenster und befürchten, dass Sie lästige Behördengänge erwarten? Die gute Nachricht ist, dass Sie beim Fensteraustausch nicht immer eine Baubewilligung benötigen.

Baugesetze und Bauordnungen

Zunächst ist zu betonen, dass die Vorhaben, die keine Bauanzeige oder Baubewilligung brauchen, von den einzelnen Bundesländern abhängen.
In Österreich werden nämlich die Bauvorschriften von den Landesregierungen durch Verordnungen erlassen und bei Bedarf auch geändert. Die Bauvorschriften unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern ‒ in Österreich gibt es deshalb neun verschiedene Bauvorschriften. Um ihre Harmonisierung bemühen sich Richtlinien, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik ​​(OIB) herausgegeben und den Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften beschließen, z.B. zur Art der Dacheindeckung, zu Dachneigung oder Fenstergröße.

Eine detaillierte Beschreibung oder Wiedergabe der wichtigsten Baugesetze und Bauordnungen ist daher in diesem Zusammenhang nicht möglich. Sie finden jedoch eine stets aktuelle Liste der wichtigsten Baugesetze, geordnet nach Bundesländern, auf den Seiten des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Wir empfehlen Ihnen, sich stets vor Beginn jedes Bauvorhabens mit dem aktuellen Baugesetz und den Vorschriften für Ihr Bundesland vertraut zu machen. Eine rechtzeitige und gewissenhafte Planung ist unerlässlich für ein erfolgreiches Bauvorhaben, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.  
  
Fensteraustausch: brauche ich eine Baubewilligung?

Allgemein unterscheiden wir drei Hauptarten von Bauvorhaben

  1. Geringfügige Bauvorhaben
  2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben
  3. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Es kommt darauf an, ob Sie neue Fenster einbauen oder nur alte Fenster durch moderne energiesparende ersetzen wollen. Entscheidend ist selbstverständlich auch Ihre Lebenssituation: sind Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Vermieter?
Fensteraustausch: brauche ich eine Baubewilligung?

1. Geringfügige Bauvorhaben = anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben

Diese Kategorie umfasst die Instandhaltung von Gebäuden, ihre Renovierung oder Verbesserung (z.B. Austausch von Fenstern und Türen oder der Fassade, Trockenlegen von Wänden) und andere sog. geringfügige Bauvorhaben (Garagen, Werkzeugschuppen, Schwimmbecken, Satellitenantennen).

Wenn Sie also alte Dachfenster gegen neue austauschen wollen, genügt in den meisten Fällen nur eine schriftliche Bauanzeige – zumeist beim Bürgermeister oder bei der zuständigen Baubehörde – mindestens 14 Tage vor Beginn der Baumaßnahme gemeinsam mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

Zu Ihrer besseren Vorstellung geben wir hier ein Beispiel der Unterlagen und des Ablaufs einer schriftlichen Bauanzeige im Burgenland (diese Angaben gehen von der Novelle des burgenländischen Baugesetzes aus, das am 11. April 2019 in Kraft getreten ist).

Der zuständigen Baubehörde sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:
  • schriftlicher Antrag (Anzeige nach § 16) 
  • detaillierte Skizze mit Lageplan und den Maßen des Bauvorhabens 
  • genaue Beschreibung des Bauvorhabens
Wann kann mit der Baumaßnahme begonnen werden? Wenn innerhalb von 14 Tagen nach der schriftlichen Bauanzeige bei der Baubehörde keine negative Antwort oder Aufforderung zur Korrektur oder Ergänzung der Unterlagen eintrifft, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

BEACHTEN SIE DIE RECHTE DER NACHBARN: die Nachbarn können innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn von der Baubehörde eine Mitteilung über deren Beurteilung der Geringfügigkeit des Bauvorhabens anfordern und damit gegebenenfalls ein Bauverfahren einleiten. Um diese rechtliche Ungewissheit zu vermeiden, legt das Gesetz neuerdings auch bei geringfügigen Bauvorhaben die Möglichkeit fest, dass der Nachbar sein Einspruchsrecht durch Unterzeichnung der Einreichunterlagen ‒ zum Beispiel des schriftlichen Antrags ‒ verliert (Nachbarn sind die Eigentümer jener Liegenschaften, die weniger als 15 m von der Front des betreffenden geringfügigen Bauvorhabens entfernt liegen.)

Empfehlung: es handelt sich nur um ein Musterbeispiel ‒ wir empfehlen Ihnen, sich stets vor Beginn jedes Bauvorhabens mit dem geltenden Baugesetz und den Vorschriften für Ihr Bundesland vertraut zu machen. Viele Gemeinden haben ein eigenes Informationszentrum oder einen Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema Bau oder es werden Baukonsultationstage veranstaltet. Zur Verfügung stehen auch Flyer und Broschüren.

2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben

Je nach dem Bundesland – zum Beispiel Änderungen der Raumaufteilung, Einbau eines Bads, Verglasung von Loggias, Neubau oder Änderung von kleinen Bauten, wie Gartenhäuschen, Garagen, Zäunen, Wintergärten, Terrassen, aber auch in Wien zum Beispiel Auswechslung von Fenstern und Balkontüren an Gebäuden in geschützten Zonen oder Austausch von Fenstern und Balkontüren an vor dem 1. Januar 1945 errichteten Gebäuden ‒ erfordern eine schriftliche Bauanzeige.

Auf diese Weise hat die zuständige Baubehörde/Baupolizei zu überprüfen, um welche Art von Bauprozess es sich handelt. Art und Umfang der geplanten Baumaßnahme bestimmen nämlich den Typ der Baubewilligung, die Unterlagen, die Sie zum Antrag benötigen sowie die anfallenden Kosten.

Anmerkung für Wien (§ 85 Abs. 7 BO): Fenster und Balkontüren im Bauwerk haben ein einheitliches Aussehen zu besitzen hinsichtlich Konstruktion, Gliederung, Profilstärke, Farbe und Ähnlichem. Ausnahme: Unterschiede können mit einem speziellen Design des Gebäudes erklärt werden.

Das Formular für die Bauanzeige können Sie sich ausdrucken, ausfüllen und dann an die Baubehörde/Baupolizei senden.

Nähere Informationen und die erforderlichen Formulare finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – im Abschnitt.

Für das Bundesland Wien sind alle Details rund um das Thema Bau sowie die entsprechenden Formulare zusammengefasst auf der Seite.

In Wien hat man auch eine spezielle Informationssektion nur für den Fensteraustausch angelegt.

3. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Der Neubau von Gebäuden (z.B. Wohngebäuden, Verwaltungsgebäuden, Industriebetrieben, Einfamilienhäusern), aber auch Anbauten und große Umbauten zählen zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Nähere Informationen und die erforderlichen Formulare finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ‒ im Abschnitt: Bauen.

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