2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Je nach dem Bundesland – zum Beispiel Änderungen der Raumaufteilung, Einbau eines Bads,
Verglasung von Loggias, Neubau oder Änderung von kleinen Bauten, wie Gartenhäuschen, Garagen, Zäunen, Wintergärten, Terrassen, aber auch in Wien zum Beispiel
Auswechslung von Fenstern und Balkontüren an Gebäuden in geschützten Zonen oder Austausch von Fenstern und Balkontüren an vor dem 1. Januar 1945 errichteten Gebäuden ‒ erfordern eine schriftliche Bauanzeige.
Auf diese Weise hat die zuständige Baubehörde/Baupolizei zu überprüfen, um welche Art von Bauprozess es sich handelt. Art und Umfang der geplanten Baumaßnahme bestimmen nämlich den Typ der Baubewilligung, die Unterlagen, die Sie zum Antrag benötigen sowie die anfallenden Kosten.
Anmerkung für Wien (§ 85 Abs. 7 BO): Fenster und Balkontüren im Bauwerk haben ein einheitliches Aussehen zu besitzen hinsichtlich Konstruktion, Gliederung, Profilstärke, Farbe und Ähnlichem. Ausnahme: Unterschiede können mit einem speziellen Design des Gebäudes erklärt werden.
Das Formular für die Bauanzeige können Sie sich ausdrucken, ausfüllen und dann an die Baubehörde/Baupolizei senden.
Nähere Informationen und die erforderlichen Formulare finden Sie auf den Seiten des
Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – im Abschnitt.Für das Bundesland Wien sind alle Details rund um das Thema Bau sowie die entsprechenden Formulare zusammengefasst auf der
Seite.
In Wien hat man auch eine spezielle Informationssektion nur für den
Fensteraustausch angelegt.